Werkzeug · Kasse und Finanzamt

Kassen-Meldefrist berechnen.
Wann die Kasse ans Finanzamt gemeldet sein muss.

Anschaffungsdatum und gegebenenfalls Außerbetriebnahme eingeben. Sie bekommen die Frist nach § 146a Abs. 4 AO, die Pflichtangaben und den Weg über Mein ELSTER. Rechnet im Browser, nichts wird übertragen.

Kassenplatz in einem Einzelhandelsgeschäft mit Registrierkasse, Kartenterminal und Warenregal

Kasse oder Aufzeichnungssystem eingeben

Vorbelegt mit dem heutigen Datum.

Rechnet vollständig im Browser. Es werden keine Daten übertragen. Grundlage: § 146a Abs. 4 AO, BMF-Schreiben vom 28.06.2024 (GZ IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009), § 108 AO.

So sieht Ihr Befund aus

Beispielbefund für eine Kasse, die am 15.09.2026 angeschafft wurde: Die Monatsfrist endete am 15.10.2026. Werte aus der Testeingabe, Stand 21.10.2026.

Mit Fehlern

Kassen-Meldefrist: Kasse, Anschaffung 15.09.2026

Die Meldefrist für die Anschaffung (15.10.2026) ist seit 6 Tagen verstrichen. Stichtag der Berechnung: 21.10.2026.

Anschaffung15.09.2026
Meldefrist Anschaffung15.10.2026
Standverstrichen seit 6 Tagen
SystemartKasse
Anzahl1

Fristen

  • fehler: Meldefrist für die Anschaffung ist seit 6 Tagen verstrichen (Monatsfrist bis 15.10.2026). Unverzüglich nachmelden.Anschaffung ab dem 01.07.2025: innerhalb eines Monats nach Anschaffung (§ 146a Abs. 4 Satz 2 AO), Fristende 15.10.2026. Unterlassene Mitteilung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 1 Nr. 5 AO.
  • hinweis: Jede Mitteilung umfasst alle Aufzeichnungssysteme der Betriebsstätte (1 gleichartige angegeben). Bei jeder Änderung den vollständigen Bestand neu melden.AEAO zu § 146a Nr. 1.16.1.4.

Pflichtangaben der Mitteilung (§ 146a Abs. 4 AO)

  • hinweis: Name des Steuerpflichtigen
  • hinweis: Steuernummer
  • hinweis: Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
  • hinweis: Art des eingesetzten Aufzeichnungssystems
  • hinweis: Anzahl der eingesetzten Aufzeichnungssysteme
  • hinweis: Seriennummer je System
  • hinweis: Datum der Anschaffung (hier: 15.09.2026)
  • hinweis: Datum der Außerbetriebnahme (entfällt, solange in Betrieb)

Weg der Übermittlung

  • ok: Mein ELSTER: Formulare und Leistungen, „Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 AO“, Betriebsstätte wählen, alle Systeme erfassen, absenden.Verfahren verfügbar seit 01.01.2025 (BMF-Schreiben vom 28.06.2024).
  • ok: Alternativ aus der Kassensoftware über die ERiC-Schnittstelle, falls der Hersteller das anbietet.
  • ok: Übermittlungsprotokoll (Transferticket) mit Datum ablegen; Nachweis bei der Kassen-Nachschau (§ 146b AO).

Grundlage

§ 146a Abs. 4 AO (Mitteilung innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme, amtlich vorgeschriebener Datensatz); BMF-Schreiben vom 28.06.2024, GZ IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009 (Verfahren ab 01.01.2025; vor dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme bis 31.07.2025; ab 01.07.2025 ein Monat); § 108 AO (Fristberechnung, Werktagsregel). Feiertage sind nicht berücksichtigt.

Grundlagen: § 146a Abs. 4 AO, § 108 AO (gesetze-im-internet.de, 21.10.2026) · BMF-Schreiben vom 28.06.2024, IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009 · AEAO zu § 146a Nr. 1.16.1.4 und 1.16.2.6

Wer braucht das

Vier Betriebe, bei denen die Kassenmeldung regelmäßig ansteht.

Einzelhandel und Bäckereien

Mehrere Kassenplätze je Filiale, Austausch alle paar Jahre. Jede neue Kasse löst die Monatsfrist aus.

Gastronomie und Hotels

Kassensystem, Handhelds und Zahlterminals: Welche Geräte zählen als Aufzeichnungssystem, welche nicht.

Taxi- und Mietwagenbetriebe

EU-Taxameter und Wegstreckenzähler mit TSE sind seit 2025 meldepflichtig, mit eigenen Stichtagen.

Steuerkanzleien

Mandanten mit vielen Betriebsstätten. Die Kanzlei braucht je Standort Frist, Bestand und Nachweis der Übermittlung.

Was berechnet wird

Acht Punkte, die das Werkzeug aus Ihren Eingaben ableitet.

Stichtag 1. Juli 2025

Anschaffung davor: Sammelfrist 31.07.2025. Anschaffung ab dann: ein Monat nach Anschaffung.

Monatsfrist nach § 108 AO

Fristende am gleichen Kalendertag des Folgemonats, Verschiebung auf den nächsten Werktag bei Wochenende.

Verstrichene Frist

Tage seit Fristablauf und die Konsequenz: unverzüglich nachmelden, bevor die Kassen-Nachschau kommt.

Außerbetriebnahme

Eigene Monatsfrist ab dem 01.07.2025; Reihenfolge Anschaffung vor Außerbetriebnahme.

Pflichtangaben

Die acht Angaben nach § 146a Abs. 4 AO als Checkliste zum Vorbereiten.

ELSTER-Weg

Formular in Mein ELSTER oder Übermittlung aus der Kassensoftware über ERiC, Protokoll ablegen.

Betriebsstätte als Einheit

Hinweis, dass jede Mitteilung alle Systeme der Betriebsstätte enthalten muss.

Rechtsgrundlagen

Jeder Satz im Befund trägt seine Fundstelle: AO, KassenSichV, AEAO, BMF-Schreiben.

So geht es weiter

Drei Stufen, jede für sich nutzbar. Nichts davon setzt eine Anmeldung voraus.

Stufe 1: Kurzbefund sofort

Das Werkzeug oben liefert den Befund ohne Anmeldung und ohne persönliche Daten. Datei oder Adresse rein, Ergebnis lesen.

Stufe 2: Vollbefund als PDF

Alle Zeilen, alle Fundstellen, alle Grundlagen in einer Datei zum Weitergeben an Kanzlei, Agentur oder Elektrobetrieb. Nur Ihre E-Mail-Adresse.

Stufe 3: Wir beheben es

Sie fordern ein Angebot an. Betreff und Kennzahlen aus dem Befund sind vorausgefüllt. Wir antworten per E-Mail mit Umfang und Festbetrag.

Was mit Ihren Daten passiert

Hochgeladene Dateien werden nach der Auswertung sofort gelöscht. Das PDF liegt 24 Stunden unter einem zufälligen Link und wird dann automatisch entfernt. Gespeichert bleiben nur E-Mail, Firma und Kennzahlen zur Bearbeitung.

Vollbefund als PDF anfordern

Führen Sie zuerst das Werkzeug aus. Danach können Sie den Vollbefund zu genau diesem Ergebnis anfordern.

Kassenmeldung nach § 146a Abs. 4 AO

Rechtslage mit Datum und Quelle, typische Fehler, saubere Umsetzung.

Die Rechtslage seit dem 1. Januar 2025

§ 146a Abs. 4 AO verpflichtet jeden, der aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst, dem zuständigen Finanzamt Art und Anzahl der Systeme mitzuteilen. Die Pflicht stand seit 2020 im Gesetz, war aber durch das BMF-Schreiben vom 06.11.2019 ausgesetzt, weil die elektronische Übermittlung fehlte. Mit dem BMF-Schreiben vom 28.06.2024 (GZ IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009, DOK 2024/0511821) wurde die Aussetzung aufgehoben: Seit dem 01.01.2025 steht das Mitteilungsverfahren über Mein ELSTER und die ERiC-Schnittstelle bereit.

Das Schreiben legt die Fristen fest. Systeme, die vor dem 01.07.2025 angeschafft wurden, waren bis zum 31.07.2025 zu melden. Systeme, die ab dem 01.07.2025 angeschafft werden, sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen (§ 146a Abs. 4 Satz 2 AO). Dasselbe gilt für ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene Systeme, wobei die Anschaffung vor der Außerbetriebnahme gemeldet sein muss. Systeme, die vor dem 01.07.2025 endgültig außer Betrieb gingen und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur zu melden, wenn die Anschaffung zu diesem Zeitpunkt bereits gemeldet war.

Was gemeldet wird

Der Gesetzestext nennt acht Angaben: Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen, Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE), Art des Aufzeichnungssystems, Anzahl der Systeme, Seriennummer, Datum der Anschaffung und Datum der Außerbetriebnahme. Übermittelt wird im amtlich vorgeschriebenen Datensatz per Datenfernübertragung. Nach Nr. 1.16.1.4 des Anwendungserlasses zu § 146a sind bei jeder Mitteilung stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in einer einheitlichen Mitteilung zu übermitteln. Wer eine Kasse nachkauft, meldet also nicht die eine Kasse, sondern den aktuellen Bestand der Betriebsstätte neu.

Taxameter und Wegstreckenzähler

Für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler nach § 1 Abs. 2 KassenSichV gelten dieselben Stichtage, mit zwei Besonderheiten: Geräte ohne TSE sind während der Nichtbeanstandungsfrist des BMF-Schreibens vom 13.10.2023 von der Meldung ausgenommen, und Wegstreckenzähler fallen nur unter die Pflicht, wenn sie am oder nach dem 01.07.2024 erstmals in Verkehr gebracht wurden. Wer ein Gerät nachträglich mit einer TSE ausrüstet, meldet innerhalb eines Monats nach der Ausrüstung.

Typische Fehler

  • Frist vom Rechnungsdatum gerechnet: Maßgeblich ist die Anschaffung, bei Miete und Leasing der Beginn der Nutzung. Die Rechnung kommt oft später.
  • Nur die neue Kasse gemeldet: Die Mitteilung muss alle Systeme der Betriebsstätte enthalten. Eine Teilmeldung ist eine falsche Meldung.
  • Außerbetriebnahme vor Anschaffung: Wer ein nie gemeldetes Altgerät abmeldet, scheitert im Verfahren. Erst Anschaffung, dann Außerbetriebnahme.
  • Übermittlungsprotokoll fehlt: Das Transferticket aus ELSTER ist der Nachweis bei der Kassen-Nachschau. Ohne Protokoll gilt die Meldung als nicht erfolgt.
  • Zahlterminal als Kasse gemeldet: Ein reines Kartenterminal ohne Aufzeichnungsfunktion ist kein Aufzeichnungssystem; eine Kassen-App auf dem Tablet schon.

Was eine saubere Umsetzung ausmacht

Der Bestand je Betriebsstätte liegt in einer Liste mit Seriennummer, TSE-Art, Anschaffungsdatum und Status. Jede Änderung löst eine Neumeldung des gesamten Bestands aus, das Übermittlungsprotokoll wird mit Datum abgelegt. Die Kassensoftware exportiert täglich DSFinV-K und TSE-Daten, und der Kassenabschluss landet als DATEV-Stapel bei der Kanzlei. Wer das einmal eingerichtet hat, braucht die Fristen nicht mehr zu rechnen. Wie wir das aufsetzen, steht unter https://netzhandwerker.de/anzeige/kasse-finanzamt-melden.

Quellen: § 146a AO und § 108 AO (gesetze-im-internet.de, abgerufen 21.10.2026); BMF-Schreiben vom 28.06.2024, IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009; § 1 KassenSichV; AEAO zu § 146a Nr. 1.16.1.4 und 1.16.2.6; § 379 Abs. 1 Nr. 5 AO.

Weiterführend auf netzhandwerker.de

Meldung ist Pflicht. Der Rest ist Ablauf.

Wir richten den Kassenabschluss so ein, dass Meldung, TSE-Export und DATEV-Stapel zusammenpassen: Kassendaten automatisch abholen, Steuersätze prüfen, Stapel monatlich an die Kanzlei. Festbetrag nach Sichtung Ihres Kassensystems.

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Beschreiben Sie, was aus dem Befund werden soll. Betreff und Kennzahlen sind nach dem Prüflauf vorausgefüllt. Wir antworten per E-Mail an support@netzhandwerker.de mit dem nächsten Schritt.

Häufig gestellte Fragen

Welche Kassen müssen gemeldet werden?

Alle elektronischen Aufzeichnungssysteme nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV: computergestützte Kassensysteme, Tablet- und App-Kassen, elektronische Registrierkassen, dazu EU-Taxameter und Wegstreckenzähler. Gemietete oder geleaste Systeme stehen angeschafften gleich (AEAO zu § 146a Nr. 1.16.2.6). Offene Ladenkassen ohne Elektronik sind nicht meldepflichtig.

Wann endet die Frist für eine vor dem 1. Juli 2025 gekaufte Kasse?

Am 31. Juli 2025. Das BMF-Schreiben vom 28.06.2024 setzt diese Sammelfrist für alle vor dem 01.07.2025 angeschafften Systeme. Ist sie verstrichen, holen Sie die Meldung unverzüglich nach; eine Frist, die sich neu berechnet, gibt es nicht.

Wie wird die Monatsfrist gerechnet?

Die Frist beginnt mit der Anschaffung und endet mit Ablauf des Tages im Folgemonat, der dem Anschaffungstag entspricht (§ 108 AO mit § 188 BGB). Fehlt der Tag im Folgemonat, endet die Frist mit dessen letztem Tag. Fällt das Ende auf Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).

Muss ich jede Kasse einzeln melden?

Nein, im Gegenteil: Bei jeder Mitteilung sind stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in einer einheitlichen Mitteilung zu übermitteln (AEAO zu § 146a Nr. 1.16.1.4). Kommt eine Kasse dazu, melden Sie die Betriebsstätte erneut mit dem vollständigen Bestand.

Was gilt bei Außerbetriebnahme?

Ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene Systeme sind innerhalb eines Monats zu melden, und zwar erst, nachdem die Anschaffung gemeldet wurde. Systeme, die vor dem 01.07.2025 endgültig außer Betrieb gingen und nicht mehr vorgehalten werden, müssen nur gemeldet werden, wenn ihre Anschaffung zu diesem Zeitpunkt bereits gemeldet war.

Welche Angaben verlangt die Mitteilung?

Nach § 146a Abs. 4 AO: Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen, Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, Art des Aufzeichnungssystems, Anzahl der Systeme, Seriennummer, Datum der Anschaffung und gegebenenfalls Datum der Außerbetriebnahme. Übermittelt wird im amtlich vorgeschriebenen Datensatz per Datenfernübertragung.

Wo finde ich das Formular?

In Mein ELSTER unter Formulare und Leistungen, Stichwort „Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 AO“. Viele Kassenhersteller übermitteln die Meldung direkt aus der Kassensoftware über die ERiC-Schnittstelle; dann müssen Sie nur bestätigen und das Übermittlungsprotokoll ablegen.

Was passiert, wenn die Meldung fehlt?

Die unterlassene Mitteilung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AO, mit Geldbuße bis 25.000 Euro. In der Praxis fällt die fehlende Meldung bei der Kassen-Nachschau (§ 146b AO) auf. Melden Sie nach, bevor das Finanzamt fragt.

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