Wem gehört die Website nach dem Bau? Domain, Code, Texte und Bilder

Die Rechnung ist bezahlt, die Seite läuft. Trotzdem kann es passieren, dass Sie beim Wechsel des Dienstleisters feststellen: Die Domain läuft auf ihn, die Fotos sind nur für ihn lizenziert, und die Dateien bekommen Sie nicht. Die Frage „Wem gehört die Website?“ hat keine einzelne Antwort, weil eine Website aus mehreren Teilen besteht.
Der Kern: Sie bekommen Nutzungsrechte
Das Urheberrecht selbst lässt sich in Deutschland nicht übertragen (§ 29 UrhG). Übertragen werden Nutzungsrechte (§ 31 UrhG). Steht dazu nichts im Vertrag, greift die Zweckübertragungsregel aus § 31 Abs. 5 UrhG: Sie erhalten im Zweifel nur so viel, wie der Vertragszweck verlangt. Für den Betrieb der Seite reicht das meist. Für Umbauten durch einen anderen Dienstleister oder die Nutzung der Bilder im Flyer vielleicht nicht.
Nicht jede Website ist überhaupt ein geschütztes Werk. Einfache Gestaltungen erreichen die nötige Schöpfungshöhe oft nicht. Fotos sind dagegen fast immer geschützt, mindestens als Lichtbilder nach § 72 UrhG.
Teil für Teil
| Teil | Was gilt | Das sollten Sie regeln |
|---|---|---|
| Domain | Inhaber ist, wer bei der Registrierung eingetragen wurde | Sie selbst als Inhaber, auf Ihre Anschrift |
| Hosting | Vertrag zwischen Hoster und Besteller | Vertrag auf Sie, Zugang bei Ihnen |
| Code und Gestaltung | Rechte liegen beim Ersteller, Sie erhalten Nutzungsrechte | Nutzungsrecht inklusive Änderung durch Dritte, Dateien bei Übergabe |
| Texte | Rechte beim Verfasser, soweit geschützt | Nutzung auch außerhalb der Website |
| Fotos | Lizenz des Fotografen oder der Bildagentur | Liste aller Bilder mit Lizenz, auf wen sie lautet |
| Schriften und Erweiterungen | Eigene Lizenzen der Hersteller | Laufen sie auf Sie weiter? Was kostet das? |
Haben Sie Anspruch auf den Quellcode?
Am sichersten, wenn es im Vertrag steht. Fehlt eine Regelung, wird es Auslegungssache. Das OLG Karlsruhe (10 U 13/18, 18.03.2019) ging in einem Einzelfall davon aus, dass ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes samt Begleitmaterial bestand. Darauf verlassen sollten Sie sich nicht. Der Satz im Vertrag kostet nichts, der Streit schon.
Diese Punkte gehören in den Vertrag
- Einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht, zeitlich und räumlich unbeschränkt.
- Recht, die Seite selbst oder durch Dritte zu ändern.
- Übergabe aller Dateien und Zugänge bei Abschluss oder Vertragsende.
- Domain und Hosting auf Ihren Namen.
- Liste der verwendeten Bilder, Schriften und fremden Bausteine mit Lizenz.
- Regelung, ob und wie der Ersteller Ihre Seite als Referenz zeigen darf.
Prüfen Sie Ihre bestehende Seite
- Rechnung oder Kundenkonto der Domain suchen: Wer steht als Inhaber dort?
- Einloggen beim Hoster: Haben Sie einen eigenen Zugang?
- Vertrag und Angebot lesen: Steht etwas zu Nutzungsrechten?
- Eine vollständige Sicherung anfordern, solange die Zusammenarbeit läuft.
Wenn die Zusammenarbeit schon nicht mehr läuft, lesen Sie Webdesigner nicht erreichbar. Sie möchten Ihre Adresse absichern? Unter Domain sichern finden Sie, was wir dafür tun.
Bei uns erhalten Sie eine Lizenz an der Website samt allen Dateien und Texten, dazu Domain und Hosting auf Ihren Namen und eine Anleitung zum Selberändern.
Website anfragenHäufig gestellte Fragen
Gehört mir die Website, wenn ich sie bezahlt habe?
Nicht automatisch im Ganzen. Bezahlt haben Sie die Leistung, die Rechte richten sich nach dem Vertrag. Ohne Regelung erhalten Sie im Zweifel nur die Nutzung, die der Vertragszweck verlangt.
Darf ein anderer Webdesigner meine Seite ändern?
Das hängt am Nutzungsrecht. Ist die Seite urheberrechtlich geschützt, sollten Änderungen durch Dritte ausdrücklich erlaubt sein. Lassen Sie das in den Vertrag schreiben.
Darf ich die Fotos von meiner Website im Flyer verwenden?
Nur, wenn die Lizenz das abdeckt. Bei Agenturbildern und Fotografenverträgen ist die Nutzung oft genau begrenzt. Lassen Sie sich die Lizenzen geben.
Wie finde ich heraus, auf wen meine Domain läuft?
Am einfachsten über Rechnung oder Kundenkonto beim Domainanbieter. Bei .de-Domains zeigt die öffentliche Abfrage die Inhaberdaten nicht. Die DENIC gibt sie auf Antrag heraus, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
Quellen: § 31 UrhG, § 29 UrhG, § 72 UrhG, RA Kotz zu OLG Karlsruhe 10 U 13/18, DENIC, FAQ. Alle Angaben Stand 02.11.2026. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Im Streitfall klärt das eine Anwaltskanzlei.