Webseite & Recht2. November 2026 · 3 Min. Lesezeit

Mietwebsite kündigen: Was der BGH sagt und was von Ihrer Seite bleibt

Grafik: 36 Monatskästchen mit Markierung der Kündigung nach 14 Monaten

Für einen Monatsbeitrag hat ein Anbieter die Website erstellt und betreibt sie. Das klang praktisch, bis die Anfragen ausblieben oder die Rate nach Jahren immer noch läuft. Viele dieser Verträge haben Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten. Die gute Nachricht: Sie sind oft weniger fest, als sie aussehen. Die schlechte: Eine Kündigung beendet die Zahlungspflicht nicht automatisch.

Was der BGH entschieden hat

Der Bundesgerichtshof hat den sogenannten Internet-System-Vertrag als Werkvertrag eingeordnet (III ZR 79/09 vom 04.03.2010). Mit Urteil vom 27.01.2011 (VII ZR 133/10) stellte er klar: Der Besteller kann einen solchen Vertrag über eine Internetpräsenz jederzeit kündigen, auch bei 36 Monaten Mindestlaufzeit. Die Vorschrift hieß damals § 649 BGB und steht heute in § 648 BGB.

Der Haken: Die Vergütung bleibt

Kündigen Sie ohne wichtigen Grund, behält der Anbieter seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Er muss sich aber anrechnen lassen, was er spart oder anderweitig verdient. Für das, was er schon geleistet hat, zählt der Anteil an der Gesamtvergütung und nicht die Ratenhöhe. Für den noch nicht erbrachten Teil vermutet § 648 BGB heute 5 Prozent, beide Seiten können Abweichendes nachweisen.

Praktisch heißt das: Es lohnt sich, die Rechnung vom Anbieter nachvollziehbar aufschlüsseln zu lassen. Ein höherer Betrag für künftige Leistungen muss belegt werden. Ob Ihr Vertrag wirklich unter diese Rechtsprechung fällt, hängt am Wortlaut, denn nicht jeder Mietvertrag ist gleich gebaut. Lassen Sie ihn bei hohen Restsummen prüfen.

FrageWo Sie nachsehen
Laufzeit und VerlängerungVertrag, AGB, Auftragsbestätigung
KündigungsfristMeist im Vertrag, oft Monate vor Ablauf
Inhaber der DomainKundenkonto oder Nachfrage beim Anbieter
Rechte an Text und BildAGB, Abschnitt Nutzungsrechte
Was nach Vertragsende passiertAGB, oft Abschaltung der Seite

Was von Ihrer Seite bleibt

Meist nicht viel Technik. Die Seite läuft im System des Anbieters, Gestaltung und Vorlage bleiben dort. Mitnehmen können Sie in der Regel, was von Ihnen stammt: Ihre Texte, Ihre Fotos, Ihr Logo. Und wenn Sie Inhaber sind, die Domain. Sie ist der wichtigste Teil, denn an ihr hängen Ihr Google-Ranking und Ihre E-Mail-Adressen.

Die richtige Reihenfolge

  1. Vertrag lesen, Frist notieren, Domain-Inhaber klären.
  2. Alle Inhalte sichern, Seite für Seite.
  3. Neue Website bauen lassen, solange die alte läuft.
  4. Kündigung nachweisbar schicken und Bestätigung verlangen.
  5. Postfächer beim neuen Anbieter anlegen.
  6. Domain umziehen und alte Adressen weiterleiten.
  7. Erst dann die alte Seite abschalten lassen.

Kündigen Sie nie zuerst und planen danach. Sonst stehen Sie im schlechtesten Fall ohne Seite und ohne E-Mail da. Wenn Sie die Monatsraten über die Jahre zusammenrechnen möchten, finden Sie die Formel in Website-Angebote vergleichen. Wie ein Wechsel aussieht, zeigt die Seite Homepage-Fremdsystem ablösen.

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Wechsel anfragen

Häufig gestellte Fragen

Kann ich eine Mietwebsite vor Ablauf der Laufzeit kündigen?

Bei einem Internet-System-Vertrag ja, das hat der BGH bestätigt. Der Anbieter behält aber seinen Vergütungsanspruch, abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigem Erwerb. Die Kündigung bedeutet also nicht, dass die Zahlung komplett endet.

Gilt das auch für Unternehmer?

Ja, die Kündigung nach § 648 BGB gilt für Unternehmer wie für Verbraucher. Ein Widerrufsrecht wie bei Verbrauchern haben Unternehmer dagegen grundsätzlich nicht.

Darf ich meine Domain mitnehmen?

Wenn Sie Inhaber sind, ja. Läuft sie auf den Anbieter, kommt es auf den Vertrag an. Klären Sie das, bevor Sie kündigen.

Verliere ich mein Google-Ranking?

Nicht zwangsläufig. Wichtig sind dieselbe Domain, gleichwertige Inhalte und Weiterleitungen von allen alten Adressen auf die passenden neuen Seiten.

Quellen: BGH VII ZR 133/10, BGH III ZR 79/09, § 648 BGB. Alle Angaben Stand 02.11.2026. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Bei hohen Restforderungen klärt eine Anwaltskanzlei die Lage.

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