Webseite & Kosten2. November 2026 · 3 Min. Lesezeit

Website von der Steuer absetzen: Abschreibung, Sofortabzug und laufende Kosten

Grafik: Rechenbeispiel 3.000 Euro netto, verteilt auf drei Jahre mit je 1.000 Euro

Eine Website für den Betrieb ist eine betriebliche Ausgabe. Die Frage ist nur, wann sie den Gewinn mindert: sofort oder verteilt über mehrere Jahre. Das hängt daran, wer die Seite gebaut hat und um welche Kosten es geht.

Die Übersicht

KostenBehandlungWann
Website von Dienstleister gebautAnschaffungskosten eines immateriellen WirtschaftsgutsVerteilt, meist über 3 Jahre
Gekaufte Website bis 800 € nettoGeringwertiges Wirtschaftsgut, laut SteuerfachquelleIm Jahr der Anschaffung möglich
Website selbst erstelltKein Ansatz in der Bilanz (§ 5 Abs. 2 EStG)Eigene Kosten sofort
Hosting, Wartung, InhaltspflegeBetriebsausgabeSofort
Laufende DomaingebührBetriebsausgabeSofort
Gekaufte DomainNicht abnutzbar laut BFH (III R 6/05)Keine Abschreibung

Beauftragte Website: drei Jahre

Lassen Sie die Seite von einem Dienstleister bauen, entstehen laut Haufe Anschaffungskosten. Die werden aktiviert und linear abgeschrieben. Eine feste Vorgabe zur Nutzungsdauer in den amtlichen AfA-Tabellen gibt es nicht. In der Praxis wird von drei Jahren ausgegangen. Rechenbeispiel: 3.000 Euro netto, Start am 1. Januar, ergeben 1.000 Euro Abschreibung pro Jahr. Startet die Seite im Laufe des Jahres, gilt das erste Jahr anteilig nach Monaten.

Warum nicht einfach ein Jahr?

Seit 2021 erlaubt das Bundesfinanzministerium für bestimmte Computerhardware und Software eine Nutzungsdauer von einem Jahr. Für Homepages greift das nach einer Darstellung aus der Steuerberatung, die sich auf die OFD Frankfurt von März 2023 stützt, nicht. Die Website fällt danach nicht unter dieses Schreiben. Prüfen Sie den aktuellen Stand mit Ihrem Steuerbüro, bevor Sie anders buchen.

Änderungen: Pflege oder neue Anschaffung?

Laufende Aktualisierung und Wartung sind sofort abziehbar. Bei einem kompletten Neuaufbau entsteht dagegen meist wieder ein neues Wirtschaftsgut, das erneut zu verteilen ist. Die Grenze ist im Einzelfall nicht immer eindeutig. Auf die Rechnung gehört deshalb eine klare Beschreibung der Leistung, also ob Neubau, Erweiterung oder Pflege.

Umsatzsteuer

  • Regelbesteuerte Betriebe ziehen die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. Abgeschrieben wird der Nettobetrag.
  • Kleinunternehmer haben keinen Vorsteuerabzug. Für sie zählt der Bruttobetrag.

Das braucht Ihr Steuerbüro

  • Rechnung mit allen Pflichtangaben und klarer Leistungsbeschreibung.
  • Startdatum der Website für den ersten Abschreibungsmonat.
  • Getrennte Posten für Bau, Hosting, Domain und Wartung.
  • Bei gemischter Nutzung: den betrieblichen Anteil.

Getrennte Rechnungsposten machen die Sache einfach. Bevor Sie Angebote vergleichen, hilft unser Beitrag Website-Angebote vergleichen. Marktpreise stehen unter Was kostet eine Website.

Wir bauen Ihre Website zum Festpreis und stellen eine Rechnung mit klarer Leistungsbeschreibung, damit Ihr Steuerbüro nicht nachfragen muss.

Website anfragen

Häufig gestellte Fragen

Kann ich eine Website sofort von der Steuer absetzen?

Laufende Kosten wie Hosting und Wartung ja. Die Kosten einer beauftragten Website werden in der Regel über die Nutzungsdauer verteilt, meist drei Jahre. Niedrige Beträge bis 800 Euro netto können nach Fachquellen als geringwertiges Wirtschaftsgut behandelt werden.

Über wie viele Jahre wird eine Website abgeschrieben?

In der Praxis meist über drei Jahre linear. Eine feste Angabe in den AfA-Tabellen gibt es nicht. Betriebliche Gründe können eine andere Dauer rechtfertigen.

Kann ich die Kosten absetzen, wenn ich noch gar nicht gegründet habe?

Vorweggenommene Betriebsausgaben sind grundsätzlich möglich, wenn der Zusammenhang mit der späteren Tätigkeit belegbar ist. Sprechen Sie das mit Ihrem Steuerbüro ab.

Gilt das auch für private Websites?

Nein. Abziehbar sind nur betrieblich oder beruflich veranlasste Kosten. Bei gemischter Nutzung wird der betriebliche Anteil angesetzt.

Quellen: Haufe, Kosten bei der Anschaffung der Homepage (Stand 2023), Steuerberater Schürmann, Homepage (2023), § 5 EStG, Haufe, Domain im Anlagevermögen. Alle Angaben Stand 02.11.2026. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Steuerberatung. Die Fachquellen stammen aus 2023. Ihre konkrete Behandlung klärt Ihr Steuerbüro.

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