Digitaler Batteriepass ab Februar 2027: wer ihn braucht, was hineingehört und wie Sie ihn umsetzen
Ab dem 18. Februar 2027 braucht jeder neue E-Bike-Akku, jeder Heimspeicher und jede andere Industriebatterie über 2 kWh in der EU einen digitalen Batteriepass. Das ist eine elektronische Akte zur einzelnen Batterie: Herkunft, Material, Leistungsdaten, Zustand. Erreichbar ist sie über einen QR-Code am Gehäuse. Große Hersteller haben dafür eigene Projektteams. Wer Heimspeicher importiert, E-Bike-Akkus konfektioniert oder gebrauchte Akkus aufbereitet, muss es meist nebenbei schaffen. Dieser Beitrag zeigt ohne Juristendeutsch, wen die Pflicht trifft, welche Daten hineingehören, wer was sehen darf, wie die Umsetzung Schritt für Schritt aussieht und ob dafür eine Blockchain nötig ist.
Stand 6. November 2026. Grundlage: EU-Batterieverordnung 2023/1542 und Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), Quellen unten. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
- Was der Batteriepass ist
- Wer ihn braucht
- Was hineingehört
- Wer was sehen darf
- In acht Schritten zum Pass
- Wie das technisch aussieht
- Braucht es eine Blockchain?
- Wo der Aufwand liegt
- Was noch offen ist
- Checkliste bis Februar
Was der Batteriepass ist
Am einfachsten stellt man sich den Batteriepass als Fahrzeugbrief und Scheckheft in einem vor, nur digital und für eine Batterie. Der Fahrzeugbrief steht für die festen Angaben: wer die Batterie gebaut hat, welche Chemie in ihr steckt, wie viel sie speichern kann. Das Scheckheft steht für das, was sich im Laufe der Jahre ändert: wie viele Ladezyklen sie hinter sich hat, wie gut sie noch ist, ob sie umgebaut oder einer neuen Nutzung zugeführt wurde.
Jede Batterie bekommt dafür eine eigene, eindeutige Kennung. Auf dem Gehäuse sitzt ein QR-Code, der zu genau dieser Kennung führt. Wer ihn mit dem Smartphone scannt, landet auf einer Seite mit den öffentlichen Angaben. Weitere Daten, etwa die Zerlegungsanleitung oder der aktuelle Alterungszustand, sind dort ebenfalls abgelegt, aber nur für bestimmte Personen sichtbar. Die Verordnung nennt das die elektronische Akte. Gemeint ist eine Datensammlung, die sowohl Menschen auf einer Webseite lesen können als auch Programme über eine Schnittstelle.
Der Weg vom Gehäuse zu den Daten. Was öffentlich ist und was geschützt bleibt, legt Anhang XIII der Verordnung fest.
So könnte die öffentliche Seite eines Heimspeichers aussehen. Die Werte sind ausgedacht und dienen nur der Anschauung, die Felder entsprechen den Pflichtangaben.
Kennung:
(01)04012345000016(21)HS10-000482- Batteriekategorie
- Industriebatterie, stationäres Energiespeichersystem
- In Verkehr gebracht von
- Muster Energie GmbH, Beispielstadt
- Herstellungsort und -datum
- Werk Beispielstadt, März 2027
- Chemie
- Lithium-Eisenphosphat (LFP)
- Bemessungskapazität
- 200 Ah bei 51,2 V Nennspannung
- Erwartete Lebensdauer
- 6.000 Zyklen, Referenztest angegeben
- Kritische Rohstoffe
- Lithium, Graphit
- Status
- unverändert
- Garantie kalendarische Lebensdauer
- 10 Jahre
- Unterlagen
- EU-Konformitätserklärung, Hinweise zur Rücknahme
Gestaltungsbeispiel. Die Kennung ist im GS1-Format geschrieben, einem von mehreren zulässigen Wegen nach ISO/IEC 15459.
Wichtig für das Verständnis: Der Batteriepass ist keine Datei, die man einmal erstellt und dann abheftet. Er lebt so lange wie die Batterie. Wird sie umgenutzt, etwa ein alter Autoakku als Hausspeicher, bekommt sie einen neuen Pass, der mit dem alten verknüpft ist. Wird sie recycelt, wird der Pass gelöscht. Und die Daten liegen nicht in einer zentralen EU-Datenbank, sondern beim Unternehmen, das die Batterie in Verkehr gebracht hat, oder bei einem Dienstleister, den es damit beauftragt.
Wer einen Batteriepass braucht
Die Verordnung unterscheidet fünf Arten von Batterien. Drei davon brauchen ab dem 18. Februar 2027 einen Pass. Entscheidend ist nicht, wofür Sie die Batterie selbst halten, sondern wie die Verordnung sie einordnet. Das führt zu ein paar Überraschungen: Ein Heimspeicher im Keller eines Einfamilienhauses gilt rechtlich als Industriebatterie.
| Batterieart | Was dazu zählt | Batteriepass | QR-Code ab 2027 |
|---|---|---|---|
| Batterie für leichte Verkehrsmittel (LV) | Gekapselt, höchstens 25 kg, für den Antrieb von E-Bikes, Pedelecs, E-Scootern und E-Rollern der Klasse L | Ja, immer | Ja, führt zum Pass |
| Industriebatterie | Für industrielle Nutzung gebaut oder schwerer als 5 kg und keine der anderen Arten: Heimspeicher, Gewerbespeicher, Akkus für Flurförderzeuge, USV-Anlagen | Ja, über 2 kWh | Ja; über 2 kWh führt er zum Pass |
| Elektrofahrzeugbatterie | Antriebsbatterie von Elektro- und Hybridautos, Transportern, Lkw und Anhängern; bei Zweirädern und Leichtfahrzeugen der Klasse L, wenn sie mehr als 25 kg wiegt | Ja, immer | Ja, führt zum Pass |
| Gerätebatterie | Gekapselt, höchstens 5 kg, nicht für industrielle Nutzung: Handy-Akku, Werkzeugakku, Powerbank | Nein | Ja, zu Pflichtangaben |
| Starterbatterie | Für Anlasser, Licht und Zündung von Fahrzeugen | Nein | Ja, zu Pflichtangaben |
Einordnung nach Artikel 3 und 77 der Verordnung 2023/1542. Grenzfälle wie große mobile Stromspeicher über 5 kg prüfen wir im Einzelfall.
Der QR-Code kommt also für alle Batterien, der Pass nur für drei Arten. Bei Gerätebatterien führt der Code zu Konformitätserklärung, Sorgfaltspflichten-Bericht und Hinweisen zur Rücknahme, nicht zu einer vollständigen Akte.
Wer verantwortlich ist
Verantwortlich ist der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, also als Erster in der EU auf den Markt. Bei einer Batterie aus deutscher Fertigung ist das der Hersteller. Bei Ware aus China, den USA oder einem anderen Land außerhalb der EU ist es in der Regel der Importeur. Genau hier liegt eine Falle für viele Händler: Wer Heimspeicher oder E-Bike-Akkus direkt beim Werk in Asien bestellt und in Deutschland verkauft, ist plötzlich selbst für den Pass zuständig, obwohl er die Batterie nie gebaut hat.

Die Verantwortung lässt sich nicht abgeben, aber die Arbeit schon. Die Verordnung erlaubt ausdrücklich, andere schriftlich zu beauftragen, den Pass im eigenen Namen zu führen. Ein Dienstleister darf die Daten dann speichern und verarbeiten, aber weder verkaufen noch für eigene Zwecke weiterverwenden. Haften für korrekte, vollständige und aktuelle Angaben muss weiterhin der Auftraggeber.
Ab wann genau
Die Pflicht gilt für jede einzelne Batterie, die ab dem 18. Februar 2027 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Was vorher bereits in Verkehr gebracht wurde, braucht keinen nachträglichen Pass. Das heißt aber auch: Ein Akku, der am 17. Februar noch beim Lieferanten in Asien liegt und am 20. Februar eingeführt wird, braucht einen. Für Importeure zählt also nicht das Bestelldatum, sondern der Tag, an dem die Ware in der EU auf den Markt kommt.
Gebrauchte, umgenutzte und aufbereitete Akkus
Für Betriebe, die Akkus aufbereiten, ist Absatz 7 des Artikels 77 der wichtigste. Wird eine Batterie zur Wiederverwendung oder Umnutzung vorbereitet, umgenutzt oder wiederaufgearbeitet, braucht sie einen neuen Pass, der mit dem Pass der ursprünglichen Batterie verknüpft ist. Verantwortlich ist dann, wer die aufbereitete Batterie in Verkehr bringt. Wer also aus ausgemusterten Autobatterien einen Gewerbespeicher baut oder E-Bike-Akkus mit neuen Zellen wiederaufarbeitet und verkauft, wird selbst passpflichtig.

Wird die Batterie zur Altbatterie, wandert die Verantwortung für den Pass zum Hersteller oder zu der Organisation für Herstellerverantwortung, die er für die Rücknahme benannt hat. Ist die Batterie recycelt, wird der Pass gelöscht.
Was in den Batteriepass gehört
Welche Angaben in den Pass müssen, steht in Anhang XIII der Verordnung. Er ist in vier Abschnitte gegliedert, und die Gliederung folgt der Frage, wer die Daten sehen darf. Für die Umsetzung ist eine andere Unterscheidung mindestens genauso wichtig: Manche Angaben gelten für ein ganzes Batteriemodell, andere für jede einzelne Batterie.
Modelldaten: einmal je Modell
Hersteller, Chemie, Zusammensetzung, kritische Rohstoffe, Kapazität, Spannungen, erwartete Lebensdauer, Garantie, Zerlegungsanleitung, Prüfberichte. Diese Daten stehen im Datenblatt und in den technischen Unterlagen und werden für jedes Modell einmal gepflegt.
Einzeldaten: je Batterie, laufend
Leistungswerte beim Inverkehrbringen, Alterungszustand, Status, Zahl der Lade- und Entladezyklen, besondere Ereignisse wie Unfälle, Temperatur und Ladezustand. Diese Werte unterscheiden sich von Batterie zu Batterie und ändern sich im Betrieb.
Die Prozentwerte stehen beispielhaft für den Alterungszustand, also die verbliebene Kapazität im Vergleich zum Neuzustand.
Die Modelldaten sind Fleißarbeit, aber überschaubar: Wer eine ordentliche Konformitätserklärung und technische Unterlagen hat, besitzt den größten Teil schon. Schwierig sind die Einzeldaten. Sie müssen für jede Batterie getrennt geführt und aktuell gehalten werden. Und sie entstehen nicht im Büro, sondern im Batteriemanagementsystem der Batterie selbst.
Die Pflichtangaben im Überblick
| Bereich | Angaben nach Anhang XIII | Wer sieht es |
|---|---|---|
| Kennzeichnung und Unterlagen | Hersteller, Kategorie, Herstellungsort und -datum, Gewicht, Kapazität, Chemie, Feuerlöschmittel, EU-Konformitätserklärung, Hinweise zu Abfallvermeidung und Rücknahme | Öffentlich |
| Material | Stoffliche Zusammensetzung und Chemie, gefährliche Stoffe, kritische Rohstoffe, Rezyklatgehalt, Anteil erneuerbarer Quellen | Öffentlich |
| Umwelt und Lieferkette | CO₂-Fußabdruck, soweit für die Batterieart vorgeschrieben; Angaben zur verantwortungsvollen Beschaffung aus dem Sorgfaltspflichten-Bericht | Öffentlich |
| Leistung und Haltbarkeit | Bemessungskapazität, Minimal-, Nenn- und Maximalspannung, Leistung und Leistungsgrenzen, erwartete Lebensdauer in Zyklen, Temperaturbereich, Garantie, Wirkungsgrad, Innenwiderstand | Öffentlich |
| Aufbau und Zerlegung | Genaue Zusammensetzung von Kathode, Anode und Elektrolyt, Teilenummern, Bezugsquellen für Ersatzteile, Explosionszeichnung, Demontageschritte, Werkzeug, Sicherheitsmaßnahmen | Berechtigte |
| Prüfnachweise | Ergebnisse der Prüfberichte, die die Einhaltung der Anforderungen belegen | Behörden |
| Einzelne Batterie | Leistungswerte beim Inverkehrbringen und bei Statuswechsel, Alterungszustand, Status, Zyklen, Ereignisse, Temperatur, Ladezustand | Berechtigte |
Zusammengefasst aus Anhang XIII. Nicht jede Angabe gilt für jede Batterieart und ab demselben Tag; der CO₂-Fußabdruck etwa hängt an eigenen Fristen und Rechenregeln.
Eine praktische Hilfe ist die DIN DKE SPEC 99100 von Anfang 2025. Sie listet die Datenfelder des Batteriepasses einzeln auf, beschreibt sie und unterscheidet Pflichtangaben von freiwilligen. Sie beruht auf der Vorarbeit des deutschen Battery-Pass-Konsortiums und ist bei DIN Media frei herunterladbar. Wer seine Daten danach ordnet, muss bei späteren Änderungen der EU-Vorgaben weniger umbauen.
Woher die Zustandsdaten kommen
Seit dem 18. August 2024 müssen stationäre Speicher, LV-Batterien und Batterien für Elektrofahrzeuge die Werte zur Bestimmung von Alterungszustand und voraussichtlicher Lebensdauer in ihrem Batteriemanagementsystem vorhalten. Wer die Batterie rechtmäßig erworben hat, darf diese Werte jederzeit lesen. Das ist die Quelle für den Zustandsteil des Passes: Ein kleines Gerät oder eine Software liest das Batteriemanagement über dessen Schnittstelle aus, und die Werte wandern in festen Abständen in den Pass.
In welchem Takt das passieren muss, legt die Verordnung nicht fest. Naheliegend sind zwei Wege. Wo der Hersteller seine Speicher ohnehin über eine Online-Überwachung betreut, fließen die Werte automatisch mit. Wo es keine Verbindung gibt, werden sie spätestens bei Wartung, Prüfung oder Statuswechsel ausgelesen und nachgetragen. Wo Anlagendaten ohnehin erfasst werden, etwa über eine Fernüberwachung, ist das nur ein weiterer Datenpunkt auf einer vorhandenen Strecke.
Wer was sehen darf
Der Batteriepass hat drei Lesergruppen. Was sie jeweils sehen, steht im Gesetz. Wer genau zur mittleren Gruppe gehört, regelt ein eigener Rechtsakt der Kommission, der zum Stand dieses Beitrags noch fehlt.
Zugriffsstufen nach Artikel 77 Absatz 2 und Anhang XIII. Wer im Einzelnen als berechtigt gilt, legt der Durchführungsrechtsakt nach Artikel 77 Absatz 9 fest.
Für die Technik bedeutet das: Der Pass braucht eine Rechteverwaltung mit Rollen, Anmeldung und Protokoll, wer wann was abgerufen hat. Da die Regeln für die mittlere Gruppe noch nicht feststehen, sollten die Rollen so gebaut sein, dass man sie später ändern kann, ohne den Pass neu aufzusetzen. Wer heute fest einprogrammiert, dass etwa jeder angemeldete Reparaturbetrieb alles sieht, baut womöglich im Frühjahr wieder um.
In acht Schritten zum Batteriepass
So sieht die Umsetzung für einen Importeur oder Hersteller mit überschaubarer Modellzahl aus. Die Reihenfolge ist bewusst gewählt: Erst wird geklärt, was überhaupt betroffen ist, dann werden die Daten beschafft, und erst danach geht es an die Technik.
- Batterien einordnenListe aller Modelle mit Batterieart, Kapazität und dem geplanten Datum, ab dem sie in Verkehr kommen. Ergebnis: Welche Modelle brauchen ab Februar einen Pass, welche nur den QR-Code.
- Daten beim Lieferanten anfordernZusammensetzung, kritische Rohstoffe, Prüfberichte, Zerlegungsanleitung, Teilenummern. Importeure sind hier ganz auf ihren Lieferanten angewiesen. Die Datenlieferung gehört deshalb in den Liefervertrag, mit Format und Frist.
- Kennung festlegenJede Batterie braucht eine eindeutige Kennung nach ISO/IEC 15459. Ein üblicher Weg ist eine GS1-Basisnummer mit Artikelnummer und Seriennummer. Die Seriennummer muss zur Nummer auf dem Gerät passen.
- Datenmodell und Pass anlegenDatenfelder nach Anhang XIII, sinnvollerweise geordnet nach DIN DKE SPEC 99100, maschinenlesbar und in einem offenen Format. Modelldaten einmal je Modell, Einzeldaten je Seriennummer.
- QR-Code anbringenSichtbar, lesbar und dauerhaft auf der Batterie, gedruckt oder graviert. Nur wenn Art oder Größe der Batterie das nicht zulassen, auf Verpackung und Begleitpapieren. Beim Importeur heißt das oft: Etikett beim Lieferanten in Auftrag geben.
- Zustandsdaten anbindenWerte aus dem Batteriemanagement über Online-Überwachung oder bei Wartung auslesen und in den Pass schreiben. Jede Änderung mit Datum und Quelle protokollieren.
- Statuswechsel abbildenUmgenutzt, wiederverwendet, wiederaufgearbeitet, Altbatterie: Für jeden Status ein festgelegter Ablauf, bei Umnutzung mit neuem Pass und Verknüpfung zum alten. Nach dem Recycling wird der Pass gelöscht.
- Verfügbarkeit absichernDer Pass muss abrufbar bleiben, auch wenn das Unternehmen nicht mehr besteht. Deshalb eine laufende Sicherungskopie an einem zweiten Ort und eine schriftliche Regelung, wer im Ernstfall übernimmt.
Der zweite Schritt ist der am schwersten planbare. Rechnen Sie damit, dass die Daten nicht von selbst mit der Ware kommen und in unterschiedlicher Form eintreffen: mal als Tabelle, mal als Text im Datenblatt, mal unvollständig. Wer erst im Januar fragt, bekommt die Antworten womöglich nach dem Stichtag.
Wie das technisch aussieht
Technisch ist ein Batteriepass eine Anwendung mit drei Aufgaben: Daten aus verschiedenen Quellen einsammeln, sie geordnet und mit Rechten versehen ablegen, und sie über den QR-Code für Menschen und Maschinen ausgeben. Die Verordnung verlangt dafür offene Standards, ein interoperables Format ohne Anbieterbindung und Daten, die maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar sind.
Datenmodell nach Anhang XIII · Rollen und Rechte · Änderungsprotokoll · Schnittstelle
https://pass.beispiel.de/01/04012345000016/21/HS10-000482Oben die Datenquellen, in der Mitte der Pass-Dienst, unten die Leser. Die Adresse in der Mitte ist ein Beispiel für einen QR-Code-Inhalt im GS1-Format.
Der QR-Code enthält in der Regel nur eine Webadresse mit der Kennung. Ruft ein Mensch sie mit dem Smartphone auf, liefert der Dienst eine lesbare Seite. Fragt ein Programm dieselbe Adresse an, etwa die Software eines Recyclers, bekommt es die Daten in einem strukturierten Format. Ein Ausschnitt könnte so aussehen:
// Ausschnitt eines Batteriepasses als JSON, Beispielwerte { "kennung": "(01)04012345000016(21)HS10-000482", "kategorie": "industriebatterie/stationaer", "status": "unveraendert", "modell": { "chemie": "LFP", "bemessungskapazitaet_ah": 200, "nennspannung_v": 51.2, "lebensdauer_zyklen": 6000 }, "zustand": { "alterungszustand_prozent": 97, "zyklen": 312, "stand": "2027-09-30T04:00:00Z", "zugriff": "berechtigte" } }
Feldnamen hier zur Lesbarkeit auf Deutsch. In der Praxis richten sie sich nach dem gewählten Datenmodell, etwa der DIN DKE SPEC 99100.
Wo die Daten liegen, bestimmen Sie. Die Verordnung sagt nur, dass der verantwortliche Wirtschaftsakteur oder ein beauftragter Dienstleister sie speichert. Für Betriebe mit wenigen Modellen und einigen hundert bis tausend Batterien im Jahr reicht ein eigener, sauber abgesicherter Dienst auf einem Server in Deutschland. Er bindet die Warenwirtschaft an, liest Zustandsdaten über eine Schnittstelle ein und gibt Pass-Seiten und Daten aus. Daneben gibt es fertige Plattformen, die pro Pass oder pro Monat abrechnen. Die Wahl hängt vor allem davon ab, wie viele Batterien Sie bewegen und wie eng der Pass mit Ihren eigenen Systemen verzahnt sein soll.
Braucht der Batteriepass eine Blockchain?
Kurz: nein. Die Verordnung schreibt keine bestimmte Technik vor. In Artikel 78 stehen aber zwei Anforderungen, die das Thema berühren: Authentizität, Zuverlässigkeit und Integrität der Daten sind zu gewährleisten, und der Pass muss ein hohes Maß an Sicherheit bieten und Betrug vermeiden. Eine Blockchain ist ein möglicher Baustein dafür, aber nicht der einzige und meist nicht der erste.
Wofür sie sich eignet, ist ein unabhängiger Nachweis, dass Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt so und nicht anders vorlagen. Das funktioniert, ohne die Daten selbst in die Kette zu schreiben. Stattdessen wird aus jeder Änderung am Pass ein digitaler Fingerabdruck berechnet, eine Prüfsumme. Die Prüfsummen eines Tages werden zu einer einzigen Prüfsumme zusammengefasst, und nur diese landet in einer öffentlichen Blockchain. Wer später prüfen will, ob ein Eintrag nachträglich verändert wurde, rechnet die Prüfsumme neu und vergleicht.
Prüfsummen-Anker: Die Daten bleiben im Pass-Dienst, die Blockchain bezeugt nur, dass sie seit einem Zeitpunkt unverändert sind.
Die Daten selbst gehören aus drei Gründen nicht in die Kette. Erstens muss der Pass nach dem Recycling gelöscht werden, und eine Blockchain ist gerade darauf gebaut, dass nichts gelöscht werden kann. Zweitens sind Teile des Passes vertraulich, und eine öffentliche Kette kann jeder lesen. Drittens kann ein Zustands- oder Nutzungswert unter Umständen Rückschlüsse auf Personen zulassen, und dann greift die DSGVO mit ihrem Recht auf Löschung.
Eine Blockchain beantwortet auch nicht die Frage, die für kleinere Betriebe am heikelsten ist: Wer hält den Pass bereit, wenn es das eigene Unternehmen irgendwann nicht mehr gibt? Die Kette bewahrt nur Prüfsummen, keine Daten. Diese Pflicht löst man mit einer Sicherungskopie bei einem zweiten Dienstleister und einer vertraglichen Regelung, nicht mit Technik allein. Wie eine Blockchain im Einzelnen funktioniert und was sie kostet, steht in unserem Beitrag Eine Blockchain bauen.
Wo der Aufwand liegt
Was ein Batteriepass kostet, hängt weniger von der Software ab als von der Datenlage. Ein Importeur mit zwei Speichermodellen und gut dokumentierendem Lieferanten kann in wenigen Wochen fertig sein. Ein Betrieb, der gebrauchte Akkus aus vielen Quellen aufbereitet, muss für jeden einzelnen die Herkunft klären. Vier Blöcke bestimmen den Aufwand:
Ein Kostenpunkt wird oft vergessen: das Risiko. Nach Paragraf 60 des Batterierecht-Durchführungsgesetzes kann es bis zu 10.000 Euro Bußgeld geben, wenn die Angaben im Pass nicht korrekt, vollständig oder aktuell sind, und ebenso, wenn der vorgeschriebene QR-Code fehlt. Wer eine vollziehbare Anordnung der Marktüberwachung missachtet, riskiert bis zu 100.000 Euro. Schwerer wiegt meist etwas anderes: Die Behörde kann verlangen, dass Mängel behoben werden, und andernfalls den Verkauf einschränken oder untersagen. Für einen Händler heißt das im schlimmsten Fall, dass Ware im Lager liegt und nicht verkauft werden darf.
Was noch offen ist
Der Stichtag steht, aber nicht alle Einzelheiten. Drei Punkte sind zum Stand dieses Beitrags offen:
- 18. August 2024Batteriemanagement von stationären Speichern, LV- und Fahrzeugbatterien muss die Daten zu Alterungszustand und Lebensdauer vorhalten. Gilt bereits.
- 18. August 2026Frist der Kommission für den Rechtsakt zu den Zugriffsrechten. Verstrichen, ohne dass er erlassen wurde.
- 4. Quartal 2026Neuer Zeitplan der Kommission für diesen Rechtsakt, nach ihrer Übersichtsseite zum digitalen Produktpass, Stand September 2026.
- 18. Februar 2027Batteriepass für LV-Batterien, Industriebatterien über 2 kWh und Fahrzeugbatterien; QR-Code für alle Batterien.
Zugriffsrechte. Wer genau als Person mit berechtigtem Interesse gilt und was sie mit den Daten tun darf, sollte die Kommission bis zum 18. August 2026 festlegen. Das ist nicht geschehen. Die Passpflicht gilt trotzdem ab dem 18. Februar 2027, denn sie hängt nicht an diesem Rechtsakt. Für die Umsetzung heißt das: Rollen flexibel bauen und nachziehen, sobald die Regeln da sind.
Vereinfachungspaket. Die Kommission hat Ende 2025 ein Umwelt-Sammelgesetz vorgeschlagen, den sogenannten Environmental Omnibus, der auch die Batterieverordnung punktuell ändert. Der europäische Batterieverband EUROBAT fordert darin unter anderem eine gestufte Einführung des Batteriepasses und besseren Schutz vertraulicher Daten. Beschlossen ist dazu nichts. Der 18. Februar 2027 steht unverändert im Gesetz.
CO₂-Fußabdruck und weitere Detailregeln. Einige Angaben im Pass hängen an eigenen Rechtsakten mit eigenen Fristen, allen voran der CO₂-Fußabdruck. Diese Felder sollten im Datenmodell vorgesehen sein, auch wenn sie zum Start noch leer bleiben.
Planen Sie mit dem 18. Februar 2027. Eine Verschiebung wäre eine Erleichterung, aber kein Plan. Wer jetzt die Daten beim Lieferanten anfordert und das Datenmodell offen genug baut, verliert nichts, wenn sich Details noch ändern.

Checkliste bis Februar 2027
- Betroffenheit klären: Alle Batteriemodelle mit Art, Kapazität und Datum des Inverkehrbringens auflisten.
- Rolle klären: Sind Sie Hersteller, Importeur oder Aufbereiter? Davon hängt ab, wofür Sie verantwortlich sind.
- Lieferanten anschreiben: Daten nach Anhang XIII anfordern und die Lieferung im Vertrag festhalten.
- Nummernkreis sichern: Kennung nach ISO/IEC 15459 festlegen, etwa über eine GS1-Basisnummer.
- Etikett beauftragen: QR-Code dauerhaft auf der Batterie, mit dem Lieferanten oder der eigenen Fertigung abgestimmt.
- Pass-Dienst wählen: Eigener Dienst oder Plattform, mit Rechteverwaltung, Änderungsprotokoll und offener Schnittstelle.
- Zustandsdaten planen: Wie kommen Werte aus dem Batteriemanagement in den Pass, automatisch oder bei Wartung?
- Ausfall regeln: Sicherungskopie an einem zweiten Ort und schriftlich festhalten, wer den Pass im Ernstfall bereithält.
Unsere Einschätzung
Der Batteriepass ist vor allem eine Datenaufgabe, erst danach eine Softwareaufgabe. Wer seine Lieferanten früh in die Pflicht nimmt und die Daten sauber ordnet, hat den schwierigsten Teil erledigt. Die Technik dahinter ist überschaubar: ein abgesicherter Dienst mit Datenmodell, Rechten, Protokoll und Schnittstellen, dazu ein QR-Code auf dem Gehäuse.
Interessant wird der Pass dort, wo er mehr kann als Pflicht. Ein Heimspeicher, dessen Zustand nachvollziehbar dokumentiert ist, lässt sich gebraucht besser verkaufen. Ein Aufbereiter, der die Geschichte seiner Akkus lückenlos belegt, hebt sich von Ware ohne Herkunft ab. Und wer Prüfsummen in einer öffentlichen Kette verankert, kann gegenüber Kunden und Versicherern zeigen, dass nichts nachträglich geschönt wurde. Dafür braucht es keine eigene Blockchain, sondern einen guten Pass und einen Zeitstempel.
Erst die Daten, dann die Technik. Und die Blockchain nur für die Prüfsumme, nie für den Inhalt.
Batteriepass, passend gebaut
Wir ordnen Ihre Batterien ein, bauen Datenmodell, Pass-Seiten und Rechteverwaltung, binden Warenwirtschaft und Batteriemanagement an und verankern auf Wunsch Prüfsummen in einer öffentlichen Kette. Remote, ganz ohne Zugriff auf Ihren Rechner.
- Einordnung Ihrer Modelle
- Datenmodell nach Anhang XIII
- Pass-Seiten mit QR-Code
- Rollen und Zugriffsrechte
- Zustandsdaten aus dem Batteriemanagement
- Prüfsummen-Anker auf Wunsch
Weiterlesen: Eine Blockchain bauen · Smart Contracts · Anlagendaten überwachen · Schnittstellen
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, insbesondere Artikel 3, 13, 14, 77, 78 und Anhang XIII, Amtsblatt L 191 vom 28.07.2023, eur-lex.europa.eu
- Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), § 60 Bußgeldvorschriften, gesetze-im-internet.de
- DIN DKE SPEC 99100:2025-02, Anforderungen an Datenattribute des Batteriepasses, dinmedia.de
- VDE: Pressemitteilung zur DIN DKE SPEC 99100, 15.01.2025, vde.com
- EU Digital Product Passport: Battery passport access rights, implementing act missed its 18 August 2026 deadline, 08.09.2026, eudigitalproductpassport.org
- EUROBAT: Proposed amendments to the Environmental Omnibus, 11.08.2026, eurobat.org
- IHKs Baden-Württemberg: Leitfaden neue EU-Batterieverordnung und digitaler Batteriepass, ihk.de