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VerpackungsrechtStand: September 2026 · 6 Min. Lesezeit

Verpackungsmengen melden: rechnen statt schätzen

Packtisch mit Kartons, Papierpolster, Klebeband und einer kleinen Waage

Die kurze Antwort

Die gemeldete Menge muss beim dualen System und im Register übereinstimmen. Weicht sie ab, entstehen Rückfragen.

Wer zu wenig meldet, hat nicht lizenzierte Verpackungen im Umlauf. Wer zu viel meldet, zahlt jahrelang für Ware, die nie versandt wurde.

Die Menge lässt sich rechnen: Verpackung je Artikel hinterlegen, Gewichte einmal wiegen, mit den versandten Bestellungen des Jahres multiplizieren.

Die meisten Mengenmeldungen beruhen auf einer Schätzung, die vor Jahren einmal entstanden ist und seitdem fortgeschrieben wird. Das Sortiment ist gewachsen, die Kartongrößen haben gewechselt, das Füllmaterial wurde auf Papier umgestellt, und die gemeldete Zahl ist dieselbe geblieben.

Warum die Schätzung in beide Richtungen teuer ist

Zu niedrig gemeldet heißt: Ein Teil der versandten Verpackung ist nicht lizenziert. Das ist der Fall, der am härtesten geahndet wird, und er lässt sich von außen nachvollziehen, weil das Register öffentlich einsehbar ist. Wettbewerber schauen dort nach.

Zu hoch gemeldet fällt nirgends auf, kostet aber jedes Jahr echtes Geld für Mengen, die es nie gab. In beiden Fällen ist die Ursache dieselbe: Die Meldung stützt sich auf ein Gefühl statt auf die Daten, die ohnehin im Haus liegen.

Was überhaupt zählt

Gemeldet wird nach Material und Gewicht. In der Praxis sind das:

Die Trennung nach Material ist wichtiger als die letzte Stelle hinter dem Komma. Ein Karton ist Papier, die Folie ist Kunststoff, und beides wird getrennt gemeldet.

  • der Versandkarton und sein Klebeband
  • Füllmaterial, ob Papier, Folie oder Chips
  • die Umverpackung, wenn mehrere Einheiten gebündelt werden
  • die Verkaufsverpackung des Produkts selbst
  • Etiketten und Beilagen, soweit sie Verpackung sind
  • Serviceverpackungen im Laden, also Tüten, Becher, Schalen

Der Weg von der Bestellung zur Menge

Zuerst werden die Verpackungsarten einmal gewogen: drei Kartongrößen, zwei Polsterarten, Klebeband je Meter. Das dauert eine halbe Stunde und ist danach jahrelang gültig.

Dann wird jedem Artikel oder jeder Artikelgruppe eine Verpackung zugeordnet. Bei einheitlichem Sortiment reicht eine Gruppe, bei stark unterschiedlicher Ware wird feiner aufgeteilt.

Zum Schluss wird über die versandten Bestellungen eines Jahres gerechnet. Heraus kommt eine Menge je Material, die sich bis zur einzelnen Bestellzeile zurückverfolgen lässt. Das ist der entscheidende Unterschied zur Schätzung: Die Zahl ist begründbar.

Zwei Meldungen, dieselbe Zahl

Die Menge geht an zwei Stellen: an das duale System, bei dem lizenziert wird, und in das Register. Beide Angaben müssen deckungsgleich sein. Abweichungen entstehen fast immer, weil an einer Stelle die Planmenge steht und an der anderen die tatsächliche.

Zum Jahreswechsel fällt beides an: die Abschlussmenge für das abgelaufene Jahr und die Planmenge für das kommende. Wer die Abschlussmenge gerechnet hat, hat die Planmenge fast geschenkt.

Die Eintragung bleibt beim Unternehmen

Registrierung und Datenmeldung sind höchstpersönliche Pflichten. Ein Dienstleister darf zuarbeiten, eintragen muss das Unternehmen selbst. Wer etwas anderes anbietet, verkauft eine Leistung, die er nicht erbringen darf.

Sinnvoll arbeitsteilig ist deshalb: Die Zahl und ihre Herleitung kommen von außen, die Eingabe bleibt drinnen.

Was sich 2026 geändert hat

Das Verpackungsgesetz wurde zum 12. August 2026 durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz abgelöst, gleichzeitig gilt die europäische Verpackungsverordnung unmittelbar. Registrierung, Systembeteiligung und jährliche Mengenmeldung bleiben bestehen.

Neu geordnet wird vor allem, wer als Verantwortlicher gilt, besonders bei Eigenmarken und Importen. Wer seine Mengen aus den eigenen Daten rechnet, kann eine solche Verschiebung nachvollziehen. Wer eine alte Schätzung fortschreibt, merkt nicht einmal, dass sich etwas verschoben hat.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es eine Bagatellgrenze?

Nein. Die Pflicht trifft jeden, der gewerbsmäßig befüllte Verpackungen erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, unabhängig von Menge und Material.

Muss ich Serviceverpackungen selbst melden?

Serviceverpackungen können vorlizenziert bezogen werden. Die eigene Registrierung im Register bleibt davon unberührt.

Wie genau muss die Menge sein?

So genau, wie es mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Eine begründete Rechnung mit dokumentierten Gewichten ist belastbar, eine gerundete Schätzung ohne Grundlage nicht.

Was ist mit Versand ins Ausland?

Dafür gelten die Register und Pflichten des jeweiligen Ziellandes. Die Mengen werden je Land getrennt gerechnet.

Kann ein Dienstleister die Meldung abgeben?

Nein. Registrierung und Datenmeldung müssen vom Unternehmen selbst eingegeben werden. Zuarbeit ist erlaubt, die Eingabe nicht delegierbar.

Welche Daten brauche ich für die Rechnung?

Den Artikelstamm und die versandten Bestellungen eines vollständigen Jahres, dazu Muster der Verpackungen zum Wiegen.

Rechnen die Netzhandwerker das aus?

Ja, aus Ihren Shop- oder Marktplatzdaten, nachvollziehbar bis zur Bestellzeile. Mengen rechnen lassen →

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