Spam, Werbemails, aufgedrängte Firmenprofile: Ihre Rechte und was wirklich hilft
Jeden Morgen dasselbe Bild: ein Posteingang, in dem zwischen echten Nachrichten fünfzehn Werbemails liegen, die niemand bestellt hat. Newsletter von Anbietern, bei denen man einmal etwas gekauft hat. Portale, die aus dem Impressum ein Firmenprofil gebastelt haben und nun zur Übernahme drängen. Netzwerke, die nach jedem Klick eines Fremden eine Benachrichtigung schicken. Das ist keine Unart, über die man hinwegsehen muss. Das ist in den meisten Fällen schlicht rechtswidrig.
Der Satz, auf den es ankommt: Werbung per E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG eine unzumutbare Belästigung. Nicht ein Kavaliersdelikt, nicht eine Grauzone. Die Beweislast für die Einwilligung trägt der Versender.
Warum Sie im Recht sind, auch als Firma
Ein hartnäckiger Irrtum lautet, Unternehmen müssten Werbung hinnehmen, weil sie ja am Markt teilnehmen. Das Gegenteil ist der Fall. § 7 UWG unterscheidet nicht zwischen Verbraucher und Unternehmer. Eine Einwilligung braucht es in beiden Fällen, und sie muss vor der ersten Mail vorliegen, nicht danach eingeholt werden.
Ebenso hartnäckig hält sich die Idee, eine im Impressum veröffentlichte Adresse dürfe angeschrieben werden. Die Impressumspflicht nach § 5 DDG dient der Erreichbarkeit für Anliegen zum Angebot — nicht als Adressquelle für Werbung. Wer eine Impressumsadresse abgreift und bewirbt, kann sich darauf nicht berufen. Genau dieser Punkt gehört in jedes Widerspruchsschreiben.
Der dritte Irrtum: Eine einzelne Mail sei zu geringfügig. Auch das trägt nicht. Die Rechtsprechung sieht bereits in einer einzigen unverlangten Werbemail einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beziehungsweise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Der Unterlassungsanspruch entsteht mit der ersten Zusendung.
Die Ansprüche im Überblick
Widerspruch, Art. 21 DSGVO
Gegen Direktwerbung wirkt der Widerspruch sofort und ohne Begründung. Ab Zugang darf keine weitere Werbung erfolgen. Es gibt keine Abwägung, keine Ausnahme, keine Bedenkzeit für den Versender.
Löschung, Art. 17 DSGVO
Nach dem Widerspruch entfällt die Rechtsgrundlage für die weitere Speicherung zu Werbezwecken. Zulässig bleibt allein eine schmale Sperrliste, damit Sie nicht erneut angeschrieben werden.
Auskunft, Art. 15 DSGVO
Woher stammt die Adresse, an wen wurde sie weitergegeben, wie lange wird sie gespeichert? Die Antwort ist oft der eigentliche Hebel, weil sie den Adresshandel dahinter sichtbar macht.
Unterlassung, §§ 1004, 823 BGB
Der zivilrechtliche Anspruch, künftige Zusendungen zu unterlassen. Er lässt sich abmahnen und notfalls im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen, also innerhalb weniger Tage.
Beschwerde, Art. 77 DSGVO
Bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde am Sitz des Versenders. Sie muss prüfen und Sie über den Ausgang unterrichten. Häufen sich Beschwerden, wird ein Verfahren daraus.
Schadensersatz, Art. 82 DSGVO
Bei einem tatsächlich entstandenen Schaden, auch immateriell. Die Beträge sind meist überschaubar, die Wirkung auf den Versender ist es nicht.
Abmahnung mit Unterlassungserklärung
Die schärfste außergerichtliche Stufe. Unterschreibt der Versender, wird jede weitere Mail für ihn teuer. Unterschreibt er nicht, steht der Weg zum Gericht offen.
Meldung an Dritte
Beschwerdestellen der Branchenverbände, der Versanddienstleister hinter der Mail und im Fall von Rufnummernwerbung die Bundesnetzagentur. Ein Versender verliert schnell seinen Dienstleister.
Die Reihenfolge, die sich bewährt hat
Erstens: sichern, bevor Sie löschen. Die Mail mit vollständigem Kopfbereich aufheben, am besten als Datei exportieren. Absenderadresse, Datum, Uhrzeit, Betreff, technischer Übertragungsweg. Ohne diesen Nachweis ist jeder spätere Schritt wackelig. Wer schon dreimal gelöscht hat, hat drei Verstöße verschenkt.
Zweitens: an die richtige Adresse schreiben. Nicht an die Absenderadresse der Werbemail, die oft ins Leere läuft, sondern an die im Impressum genannte Adresse des Verantwortlichen und, falls vorhanden, an den Datenschutzbeauftragten. Beide Adressen stehen auf der Website des Versenders.
Drittens: alles in einem Schreiben verbinden. Widerspruch, Löschverlangen und Fristsetzung gehören zusammen. Ein einzelnes „Bitte austragen" erzeugt keinen Druck; die Kombination erzeugt eine Rechtslage, an der der Versender nicht vorbeikommt.
Viertens: Frist notieren und den Verstoß danach protokollieren. Kommt nach Fristablauf eine weitere Mail, ist das der Fall, in dem Abmahnung und Beschwerde wirklich greifen. Ein einzelner Verstoß vor dem Widerspruch ist schwächer als einer danach.
Formulierung, die Sie übernehmen können
Der folgende Text deckt Widerspruch, Löschung und Fristsetzung ab. Ersetzen Sie die Adressen und das Datum, sonst nichts.
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerspreche ich jeder weiteren werblichen Kontaktaufnahme und fordere Sie zur vollständigen Löschung meiner Daten auf. Betroffen sind die Adressen [Adressen einsetzen].
Eine Einwilligung in den Empfang von Werbe-E-Mails liegt zu keinem Zeitpunkt vor. Die Zusendung erfüllt den Tatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Die Entnahme meiner Impressumsangaben begründet keine Einwilligung.
Ich fordere Sie auf, jede weitere werbliche Ansprache einzustellen (Art. 21 Abs. 2 DSGVO), sämtliche zu mir gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen (Art. 17 DSGVO) und mir die Löschung bis zum [Datum] schriftlich zu bestätigen. Nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO ist die Auskunft unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats zu erteilen.
Nach Fristablauf behalte ich mir eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde sowie rechtliche Schritte ohne weitere Ankündigung vor.
Zwei Sätze machen dabei den Unterschied. Der Hinweis auf die Impressumsangaben nimmt dem Versender seine Lieblingsausrede. Und der letzte Absatz macht klar, dass nach der Frist nicht noch eine Erinnerung kommt.
Der Sonderfall: Profile, die niemand bestellt hat
Eine eigene Kategorie sind Portale, die aus öffentlich verfügbaren Firmendaten ein Profil anlegen und dann monatelang zur Übernahme drängen. Bewertungsportale, Branchenverzeichnisse, Erfahrungssammlungen. Der Aufbau ist immer derselbe: Das Profil existiert bereits, die Übernahme dauert angeblich Sekunden, und wer nicht reagiert, bekommt Erinnerung um Erinnerung.
Rechtlich zerfällt der Fall in zwei Teile. Die begleitenden E-Mails sind unerlaubte Werbung wie jede andere und werden genauso behandelt. Das Profil selbst ist schwieriger: Enthält es personenbezogene Daten, greifen Auskunft und Löschung nach der DSGVO. Bleibt es ein reiner Firmeneintrag, sind Namensrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht die Ansatzpunkte, und der Erfolg hängt davon ab, ob das Portal einen unzutreffenden Eindruck einer Zusammenarbeit erweckt.
Praktisch wichtig: Klicken Sie das Profil nicht an, um es „nur einmal anzusehen". Jeder Klick bestätigt dem Portal eine aktive Adresse und verlängert die Kampagne. Schreiben Sie stattdessen an das Impressum des Portals und verlangen Sie die Entfernung ausdrücklich mit.
Technik, die das Problem an der Wurzel packt
Rechtliche Schritte wirken gegen einzelne Versender. Damit der Posteingang dauerhaft ruhig bleibt, muss die Struktur dahinter stimmen. Vier Maßnahmen bringen erfahrungsgemäß den größten Teil des Effekts.
- Eine eigene Adresse je Anbieter. Wer bei jeder Anmeldung eine eigene Alias-Adresse verwendet, erkennt sofort, wer die Daten weitergegeben hat, und schaltet genau diese Adresse ab. Die Hauptadresse bleibt unangetastet.
- Getrennte Postfächer für getrennte Zwecke. Rechnungen, Kundenverkehr, Anmeldungen und öffentliche Kontaktadressen gehören auseinander. Was im Impressum steht, sollte nie das Postfach sein, in dem die tägliche Arbeit stattfindet.
- Regeln statt Aufräumen. Serverseitige Filter sortieren, bevor Sie das Postfach öffnen. Wer täglich von Hand löscht, arbeitet dem Versender zu.
- Absenderprüfung ernst nehmen. Korrekt eingerichtete SPF-, DKIM- und DMARC-Einträge auf der eigenen Domain verhindern, dass Ihr Name für Spam missbraucht wird — und dass Ihre eigenen Mails im Spamordner Ihrer Kunden landen.
Was Sie nicht tun sollten
Nicht auf Drohmails mit Zahlungsaufforderung reagieren, keine Anhänge unbekannter Absender öffnen, keine Abmeldelinks in offensichtlich betrügerischen Nachrichten anklicken und niemals die eigene Adresse zur „Bestätigung" irgendwo eintragen. Diese Nachrichten sind kein Werbefall, sondern ein Betrugsversuch, und der einzige richtige Umgang damit ist die Meldung und das Löschen.
Wenn Sie das nicht selbst machen wollen
Der Aufwand ist überschaubar, aber er ist lästig, und er verteilt sich über Wochen. Wir übernehmen ihn. Wir sichten das Postfach, ordnen jeden Versender einer Kategorie zu, sichern die Verstöße beweisfest, erstellen die Schreiben an Versender und Aufsichtsbehörde und richten anschließend die Struktur ein, die verhindert, dass der Zustand in einem halben Jahr wiederkehrt: Alias-Adressen, getrennte Postfächer, Filterregeln, saubere Absenderprüfung für Ihre Domain.
Was wir nicht machen: die anwaltliche Vertretung. Wenn ein Fall vor Gericht geht, arbeiten wir Ihrem Anwalt zu und liefern ihm die Dokumentation, die er braucht. Genau daran scheitern die meisten Verfahren nämlich — nicht an der Rechtslage, sondern am fehlenden Nachweis.
Ihr Postfach soll wieder Ihnen gehören?
Schreiben Sie uns, was bei Ihnen ankommt. Wir sagen Ihnen, welche Fälle rechtlich angreifbar sind, welche Schreiben rausgehen sollten und welche Struktur das Problem dauerhaft beendet.
Anfrage schreibenDieser Beitrag gibt den Stand vom 9. September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wir sind keine Rechtsanwälte. Für die rechtliche Bewertung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich an einen Anwalt für Wettbewerbs- und Datenschutzrecht.